Weicht die tatsächliche Beschaffenheit des hergestellten Bauwerks von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, so liegt ein Mangel vor. Welche Rechte und Ansprüche dem Bauherren im Fall eines mangelhaft errichteten Bauwerkes zustehen, bestimmt sich nach dem Inhalt des Bauvertrages. Liegt ein Werkvertrag nach dem BGB vor, gelten die §§ 634 ff BGB; erfolgt der Vertragsschluss unter Einschluss der VOB/B, ergeben sich Ansprüche aus § 13 VOB/B.
Liegt ein Baumangel vor, muss der Bauherr dem Unternehmer zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben. Er muss dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen und ihn auffordern, die Mängel innerhalb dieser Frist zu beseitigen.
Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht nach, hat der Bauherr mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:
- Er kann den Mangel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und dem Unternehmer die Kosten der Ersatzvornahme in Rechnung stellen.
- Er kann auch zunächst von einer Mängelbeseitigung absehen und von dem Unternehmer die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss geltend machen.
- Der Auftraggeber kann darüber hinaus Schadenersatz geltend machen. Auch kann der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen von dem Vertrag zurücktreten oder Wertminderung geltend machen.
Wenn dem Unternehmer die Mangelbeseitigung unzumutbar oder unmöglich ist oder diese nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erfolgen kann, kann der Unternehmer ausnahmsweise die Mängelbeseitigung verweigern. In diesem Fall kann der Auftraggeber aber die Vergütung mindern.
Im Rahmen der Beweissicherung ist wichtig, dass der Bauherr die Mängel dokumentieren lässt, bevor er sie beseitigt. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch ein Sachverständigengutachten, kann notfalls aber auch durch Lichtbilder oder Zeugen erfolgen.
Zentraler Einschnitt im Bauvertrag ist die Abnahme. Mit der Abnahme erklärt der Bauherr, dass der Unternehmer im Wesentlichen korrekt gearbeitet hat und dass er, der Bauherr, die Bauleistung als solche entgegennimmt.
Mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig.
Ferner kehrt sich mit der Abnahme die Beweislast um. Ab der Abnahme muss der Bauherr beweisen, dass der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat.
Mit der Abnahme beginnt auch die 5-jährige Verjährung nach dem BGB bzw. die 4-jährige Verjährung nach der VOB/B.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wolfgang Baur in Mainz und Langen berät und vertritt Bauherren, Unternehmer und Handwerker bei der außergerichtlichen Interessenvertretung sowie im gerichtlichen Verfahren mit Themenschwerpunkt privates Baurecht, insbesondere zu Mängelansprüchen.