Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, die Erbfolge und Nachlassverteilung unter Ausschluss oder Modifizierung der gesetzlichen Erbfolge selbst zu bestimmen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie sich beim Erbvertrag gegenüber Ihrem Vertragspartner rechtlich binden. Vertragsmäßige Bindungen in einem Erbvertrag sind dann sinnvoll, wenn sich der Erblasser lebzeitige Leistungen des anderen Vertragspartners sichern möchte. Allerdings ist der Erblasser dann auch im Hinblick auf seine weiteren Gestaltungsmöglichkeiten über seinen Nachlass beschränkt. Eine spätere testamentarische Verfügung wäre nämlich dann unwirksam, soweit sie einer vertragsmäßigen Verfügung im Erbvertrag widerspricht.
Jedoch können Sie zu Lebzeiten grundsätzlich über Ihr Vermögen verfügen. Hierbei besteht ein recht weiter Spielraum. Um allerdings Missbrauch zu verhindern, gibt der Gesetzgeber dem Vertragserben nach dem Tod des Erblassers gewisse Ausgleichs- und Herausgabeansprüche, wenn lebzeitige Verfügungen des Erblassers in der Absicht erfolgt sind, dem Bedachten zu beeinträchtigen.
Lassen Sie sich die für Sie am besten geeignete Testamentsform sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Anordnungsmöglichkeiten von unseren Spezialisten für Erbrecht, Herrn Rechtsanwalt Graffert und Frau Rechtsanwältin Brückbauer erläutern. Auch wenn Sie bereits einen Erbvertrag abgeschlossen haben, diesen ändern oder aufheben wollen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Stefan Graffert, der Sie umfassend zum Thema Erbvertrag beraten wird.
Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, ggf. auch die Eltern oder entferntere Abkömmlinge in absteigender Linie. Voraussetzung ist die Enterbung durch Testament oder Erbvertrag. Das Pflichtteilsrecht sichert einen Mindestanspruch am Erbe in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Entziehung des Pflichtteils möglich.
Fragen Sie unseren Spezialisten Herrn Rechtsanwalt Stefan Graffert und Frau Rechtsanwältin Julia Brückbauer. Sie beraten Sie als Fachanwälte für Erbrecht in allen Fragen des Pflichtteilsrechtes, dessen Geltendmachung bzw. Abwehr sowie der Ermittlung der Höhe und über einen möglichen Ergänzungs- oder Zusatzpflichtteil.
Vorweggenommene Erbfolge
Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der vorweggenommenen Erbfolge versteht man lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen an potenzielle Erben. Der Vorteil der lebzeitigen Vermögensübertragung liegt in der zeitlichen Planbarkeit sowie der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Regelmäßig kann der Schenker auch nach der Vermögensübertragung Einfluss auf den Beschenkten und den weitergegebenen Vermögensgegenstand nehmen. Von besonderer Bedeutung sind insoweit Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. Vorbehalt eines Wohnrechts oder gegen lebzeitige Versorgungsleistungen.
Eine frühzeitige Übertragung von Vermögen wirkt sich auch positiv auf die Steuerbelastung aus. Darüber hinaus können nicht gewünschte Pflichtteilsansprüche reduziert oder vermieden werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und sind auf die jeweilige persönlich familiäre und wirtschaftliche Situation abzustimmen. Hierfür steht Ihnen unser Spezialist für Erbrecht, Herr Rechtsanwalt Stefan Graffert und Frau Rechtsanwältin Julia Brückbauer mit Rat und Tat zur Seite.