Wieviel Abstand muss eine Wärmedämmung einhalten?

Bauherr B ist Eigentümer eines grenzständigen Wohngebäudes. Er möchte an der grenzständigen Außenwand eine 25 cm dicke Wärmedämmung aufbringen. Er hält dies für zulässig, da die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz doch insoweit eine Ausnahmevorschrift für Bestandsgebäude vorsehe.

Damit liegt der Bauherr – jedenfalls für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz – falsch. Zwar ist in § 8 Abs. 5 S. 3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz geregelt, dass Wandbekleidungen, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung eines vor dem 01.01.1999 zulässigerweise errichteten Gebäudes dienen, in dem hierfür notwendigen Umfang in den Abstandsflächen zulässig sind.

Dies bedeutet jedoch nur, dass die Mindesttiefe der Abstandsfläche unterschritten werden darf. Würde also das Gebäude des Bauherrn den Mindestgrenzabstand von 3 m einhalten, so dürfte er innerhalb der Abstandsflächen die Wärmedämmung mit einer Dicke von 25 cm aufbringen, so dass dann der Mindestabstand nur noch 2,75 m beträgt.

Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass der Bauherr mit der Wärmedämmung auch die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überbauen darf.

In Baden-Württemberg existiert insoweit allerdings eine Sonderregelung in § 7 c des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg. Danach ist die Überbauung der Grenze mit einer Wärmedämmung von maximal 25 cm zulässig, soweit die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig sind und im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte.

Eine vergleichbare Vorschrift kennt das Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nicht.

Fazit:

Der Überbau ist in Baden-Württemberg zulässig, in Rheinland-Pfalz dagegen nicht.

Der vorstehende Beitrag gibt die Rechtslage bis zum 30.12.2025 wieder.

Ab diesem Zeitpunkt gibt es auch im Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz in § 16 a eine vergleichbare Regelung:

Danach haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks einen Überbau auf ihr Grundstück bis zu 0,25 m Wärmedämmung an der Außenwand eines auf einem Nachbargrundstück bestehenden Gebäudes zu dulden, soweit und solange

  1. die zulässige Nutzung ihres Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird,
  2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
  3. eine angemessene Wärmedämmung auf andere, die Belange des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht erreicht werden kann.

Kann beispielsweise eine Innendämmung mit vertretbarem Aufwand und in zumutbarer Art und Weise ausgeführt werden, besteht kein Duldungsanspruch.

Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile und die notwendige Änderung von Bauteilen.

Wenn allerdings der Eigentümer des von dem Überbau betroffenen Grundstücks selbst eine gedämmte Wand anbauen will, ist der Begünstigte zur Beseitigung der Wärmedämmung verpflichtet.

Die Gesetzesnovelle ändert des Weiteren den Grenzabstand für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. Bislang betrug dieser Abstand 2,50 m.

Nunmehr ist in § 35 geregelt, dass eine Einwilligung des Nachbarn dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren, handelt, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und einen Mindestabstand von 2,00 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten. Mit dieser Vorschrift soll eine Angleichung der privatrechtlichen nachbarrechtlichen Vorschriften mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere mit § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO, herbeigeführt werden

Wolfgang Baur Rechtsanwalt