Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sprechen gegen den Auffahrenden, wenn dieser über einen längeren Zeitraum hinter dem Vorausfahrenden fährt, der Vorausfahrende verkehrsbedingt abbremst und der Hintermann auffährt. Der Auffahrende hat hierbei gegen § 3 Abs.1 Satz 4, § 4 Abs.1 Satz 1, § 1 StVO verstoßen, da er nicht den erforderlichen Mindestabstand eingehalten, nicht besonders aufmerksam...Mehr lesen
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